| |
 |
Trotz der verschärften BG-Regel 181 können weiterhin hochglanzpolierte Treppen- und Bodenbeläge eingesetzt werden.
Informationen für Architekten und Planer
Verschärfte Richtlinien :
Die Anforderungen an trittsichere Bodenbelagsmaterialien sind nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 181 seit 2005 für die Bewertungsgruppe R9 deutlich gestiegen.
Der Zentralverband der deutschen Naturwerksteinwirtschaft e.V. (ZDNW):
"Bisher konnten alle Naturwerksteine mit der Oberflächenbearbeitung Schliff C120 in Arbeitsbereichen verwendet werden, für die eine Bewertungsgruppe R9 gefordert ist." Nun ist dies nicht mehr der Fall. "Für geschliffene oder gebürstete Natursteine muß im Einzelfall geprüft werden, welcher Schliff oder welche Bürstung den neuen Anforderungen entspricht."
Auswahl der Bodenbeläge :
In dem berufsgenossenschaftlichen Merkblatt "Fußböden
in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181)
werden konkrete Anforderungen für Fußböden an Arbeitsplätzen
genannt und aufgeführt, welche Rutschhemmung ein Bodenbelag für
bestimmte Arbeitsplätze aufweisen muss.
Viele Hersteller lassen die Rutschhemmung ihrer Bodenbeläge in Labors prüfen. Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz - BIA veröffentlicht in regelmäßigen Abständen sogenannte Positivlisten geprüfter Bodenbeläge.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch im Merkblatt "Bodenbeläge
für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527; ehemals GUV
26.17),die sich insbesondere auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
in Badeanstalten beziehen.
Arbeitsbereiche und Verkehrswege :
Architekten und Bauplaner haben großen Einfluss auf die Gestaltung
von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen. Werden die Arbeitsstättenverordnung
und die nachgeordneten Arbeitsstättenrichtlinien sowie die
BG-Regeln und Normen schon in der Planungsphase beachtet,können Architekten
und Planer einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung von Stolper-,
Rutsch- und Sturzunfällen leisten. Zwar sind Nachbesserungen immer
wieder möglich und auch häufig nötig, aber die größte
Effizienz wird erreicht, wenn alle Anforderungen von vornherein berücksichtigt
werden.
[nach oben]
Informationen für Unternehmer und Betreiber
Unternehmer und vom Unternehmer beauftragte Vorgesetzte haben für die
sichere Erstellung und Erhaltung der Arbeitsplätze und Verkehrswege
zu sorgen. Sie haben darüber hinaus die Mitarbeiter bezüglich Stolper-
und Rutschgefahren zu unterweisen.
Große Bedeutung für die Verhütung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen
haben Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte. Die Fachkraft
für Arbeitssicherheit hat bei der Erstellung und Instandhaltung von
Arbeitsplätzen, Verkehrswegen, Sanitär- und sonstigen Nebenräumen beratend
mitzuwirken. Sie hat den Unternehmer sowie bei Bedarf Architekten und
Bauplaner entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und des berufsgenossenschaftlichen
Regelwerkes zu beraten. Sie hat auch auf organisatorische Maßnahmen
und Bereitstellung der entsprechenden Hilfsmittel zu drängen, die zur
Vermeidung von Stolper- und Rutschgefahren erforderlich sind, insbesondere
auf ein Höchstmaß an Ordnung am Arbeitsplatz.
Regelungen und Voraussetzungen für die Verhütung von Stolper-, Rutsch-
und Sturzunfällen sind in den folgenden Gesetzen enthalten:
- Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG)

- Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG)

- Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

- Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln
und Verbraucherprodukten (GPSG) /(PDF-Datei, 114 kB
) einschließlich
der folgenden Verordnungen:
- Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV)

- Baustellenverordnung
(BaustellV)

- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (PDF-Datei, 129 kB
)
- PSA-Benutzungsverordnung
(PSA-BV)

- Achte
Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
- 8. GPSG), originaler Text mit Anhängen
- EG-Richtlinie
89/686/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
[nach oben]
Konsequenzen, rechtliche Auswirkungen
Werden die gesetzliche Vorgaben nicht beachtet stehen folgende Probleme an :
- Architekten : Haftung für Planungsfehler
- Großhändler / Verlegefirmen : Haftung bei unterlassener Hinweispflicht
- Unternehmer / Betreiber / Nutzer der Bodenbeläge : Risiko von
Inregressnahme dei Unfällen
Zivilrechtliche Haftung :
Im Fachaufsatz von Rechtsanwalt Uli Herrmann wird die rechtliche Situation
insbesondere in Bezug auf die Haftung dargestellt. pdf-
Datei 
Mit dem haid-tec® Verfahren können Sie vorbeugen:
- die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden können eingehalten werden
- durch die dauerhafte Rutschhemmung werden potenzielle Gefahrenquellen vermieden
- Unfall- und Folgeschäden mit den damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten werden minimiert
- ältere Menschen / unsichere Geher kommen in Ihre Geschäftsräume und fühlen sich dort sicher
- durch die individuell angepasste Rutschhemmung, können Ansprüchen an Optik und Gestaltung nahezu uneingeschränkt realisiert werden
Mit dem haid-tec® Verfahren können trotz der verschärften BG-Regel 181 hochglanzpolierte Bodenbeläge weiterhin eingesetzt werden.
Werden Sie sich Ihrer Verantwortung bewußt!
[nach oben]
|
 |
Adresse
haid-tec® geprüfte Oberflächentechnik GmbH
Riedstraße 8
D-89616 Rottenacker
Fon: 0 73 93 / 95 20 - 55
Fax: 0 73 93 / 95 20 – 56
Email: info@haid-tec.de
Informationen anfordern
» Kontaktformular
|